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§ 1 Name und Sitz des Clubs
  1. Der Club trägt den Namen Escort Team Grimma e. V..
  2. Der Club hat seinen Sitz in Grimma.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Clubs
  1. Der Club ist selbstlos ohne eigenwirtschaftliche Interessen tätig.
  2. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedschaft will heißen, daß das Clubleben zu fördern ist und die Interessen zu wahren sind.
  5. Die Mitglieder sollen nach Möglichkeit alle internen sowie externen Treffen, Veranstaltungen und Ausflüge wahrnehmen. Es ist darauf zu achten, daß während des Kolonnenverkehrs nicht grob fahrlässig gegen die StvO verstoßen wird.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede Person werden, die das Interesse des Clubs wahrt. Partner/innen von o. g. Personen nehmen aktiv am Clubleben teil und sind zum tragen von Clubkleidung berechtigt.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Club erfolgt durch schriftlich oder mündlichen Antrag an den Vorstand.
  3. Die Aufnahme in den Club erfolgt durch Beschluß aller Mitglieder. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 6 Monaten nicht wiederholt werden.
  4. Jedes Mitglied, das den Antrag zur Aufnahme in den Club gestellt hat, hat eine Probezeit von 3 Monaten.
  5. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Jahresbeitrages (zu dessen Höhe siehe Anhang), der Verpflichtung auf die Vereinbarung und der Aushändigung der Satzung wirksam.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
  1. Austritt eines Mitgliedes:
    1. Der Austritt aus dem Club hat schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
    2. Der Club ist zu keinerlei Rückzahlungen irgendwelcher Beiträge oder Sachwerte verpflichtet.
  2. Ausschluß aus dem Club:
    Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es
    1. gegen die Regeln der Satzung oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat.
    2. innerhalb des Clubs wiederholt und erheblich Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat, andere anstiftet und unterstützt oder solche Taten bewußt duldet.
    3. das Ansehen und die Interessen geschädigt hat.
    Über die Maßnahmen entscheidet das gesamte Team. Vor der Entscheidung ist eine eingehende Klärung des Falles vorzunehmen. Dem betroffenen Mitglied ist dabei hinreichend Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Die Entscheidung des gesamten Teams ist endgültig.
§ 5 Disziplinarstrafen
  1. Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach dessen Anhörung erkennen auf:
    Verweis oder Verwarnung mit oder ohne Auflagen
    Die Entscheidung des gesamten Teams ist endgültig.
§ 6 Rechte der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Sitzung das Recht, am Clubleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Clubs zu nutzen.
  2. Die Mitglieder haben volles Stimmrecht in den Haupt- und Mitgliederversammlungen. Außerdem sind sie nach Beendigung der Probezeit wählbar.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
  1. Jedem Mitglied muß in seinem Verhalten zum Club und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen oberstes Gebot sein.
  2. Die Mitglieder sollen den Aufforderungen des Vorstandes und der von Ihm bestellten Organe in allen Clubangelegenheiten die dem Wohle des Clubs dienen, Folge leisten.
  3. Nach Austritt oder Ausschluß aus dem Club bzw. beim Fahrzeugverkauf sind sämtliche Clubaufkleber zu entfernen (s. Vereinbarung).
§ 8 Beiträge
  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird bei der letzten Hauptversammlung eines jeden Geschäftsjahres bestimmt.
  2. In besonderen Fällen kann der Vorstand nach Absprache oder Abstimmung bei einer Versammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
  3. Der Monatsbeitrag ist bis spätestens Monatsende an den Kassenwart zu zahlen. Ist der Beitrag bis zum o. g. Datum nicht entrichtet, wird ein Verzugszinns erhoben.
  4. Beiträge:
    1. Beitragssatz: 10,00 DM pro Monat
    2. Verzugszins: 1,00 DM pro Monat
§ 9 Organe des Clubs
  1. Organe des Clubs sind:
    1. der Vorstand
    2. vom Vorstand bestellte Organe
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart & Schriftführer
  3. Die Vorsitzenden haben die Aufgabe, den Club in der Öffentlichkeit zu repräsentieren und zu leiten. Dazu gehört die Ausarbeitung der Durchführung aller Versammlungen, Termine, Treffen und Veranstaltungen. Ausgaben, die dem Vorstand entstehen , um die Interessen des Clubs beim Verband (Jahreshauptversammlung) zu vertreten, werden in Höhe der Übernachtungskosten und Benzin für ein Fahrzeug aus der Clubkasse vergütet.
  4. Alle Vorstandsmitglieder haben Alleinvertretungsbefugnis . Sie haben mit Übernahme ihres Amtes die Verpflichtung, nur im Interesse des Clubs zu handeln. Ein Mitglied kann bei einer Versammlung Antrag auf Rechenschaft stellen. Dieser ist spätestens eine Woche vorher beim Vorstand einzureichen und in der Tagesordnung zu berücksichtigen.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Dieses geschieht durch einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat nach Ablauf seiner Amtstätigkeit zu seiner Entlastung Rechenschaft abzulegen. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Der Vorstand
  1. Das Team entscheidet über alle Angelegenheiten des Clubs, soweit diese nicht nach dieser Satzung aufgeführt sind.
  2. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung Clubobliegenheiten mitzuwirken.
  3. Scheidet im Verlauf seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so darf sich der Rest des Vorstandes durch Zuwahl oder Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes nach Ermessen ergänzen.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Niederschrift zu fertigen.
§ 11 Entlassung von Vorstandsmitgliedern
  1. Vorzeitige Entlassung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes aus seinem Amt kann nur durch Beschluß einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für eine Abwahl o. g. Personen ist eine 75%ige Stimmenmehrheit aller Mitglieder erforderlich.
§ 12 Jahreshauptversammlungen
  1. Jedes Jahr muß mindestens eine Hauptversammlung stattfinden. Sie können jeweils im ersten oder letzten Quartal eines laufenden Geschäftsjahres abgehalten werden. Hierzu soll, außer in besonderen Fällen, jedes Mitglied anwesend sein. Die Hauptversammlung wird mündlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung beinhalten:
    1. allgemeiner Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht
    3. Festsetzung der Beiträge, Umlagen usw.
    4. Anträge
    5. Verschiedenes
    Alle Versammlungen werden vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Anträge müssen bis spätestens eine Woche vor einer Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Die Versammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem seine Stellvertreter geleitet.
  5. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und Abwahl des Vorstandes, bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  6. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein von der Hauptversammlung abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Hauptversammlung wiederholt werden.
  7. Bei der Jahreshauptversammlung ist Protokoll zu führen und dieses vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Geschäfte des Clubs
  1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und die Belege dafür entsprechend aufzubewahren. Zahlungsanweisungen erteilen die Vorsitzenden.
  2. Bei Abrechnung des laufenden Geschäftsjahres ist ein Mitglied zu ernennen, das die Kassenprüfung durchführen soll.
§ 14 Auflösung des Clubs
  1. Der Club kann nur durch Beschluß einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesen Beschluß ist eine 100%ige Stimmenmehrheit erforderlich. Hierbei handelt es sich um die Prozentwahl aller Mitglieder, nicht um die Zahl der Anwesenden.
  2. Kann aus zwingenden Gründen der künftigen Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO ), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung im Betracht : "Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden."
§ 15 Sonstiges
  1. Über nicht aufgeführte Punkte entscheidet das gesamte Team.
Diese Satzung wurde bei Gründung des Escort Team Grimma, am 29.11.1998 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen und für endgültig erklärt.

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